Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 28 AS 630/11 B ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Berlin, 17.03.2011 - S 99 AS 3697/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 28 AS 630/11 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 28 AS 630/11
Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris).Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 28 AS 630/11
Für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II kann auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris, Rn. 92-96) herausgearbeiteten Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - modifiziert lediglich um die Voraussetzung, dass es sich bei der Partnerschaft nicht um eine solche aus Mann und Frau handeln muss - zurückgegriffen werden. - BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 28 AS 630/11
Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).